Publikation der abgeschlossenen Versuche

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat als zuständige Bundesbehörde nach Artikel 20a, Abschnitt 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 455; TSchG) den Auftrag, nach deren Abschluss die Kernangaben über Tierversuche zu veröffentlichen.

Gemäss Art. 145a der Tierschutzverordnung veröffentlicht das BLV nach Abschluss eines Tierversuchs folgende Daten:

  • Den Titel und die Fragestellung des Versuchs;
  • Das Fachgebiet;
  • Den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung;
  • Die Tiere pro Tierart; und
  • Den Schweregrad der Belastung.

Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird.
Die Belastungen von Tieren durch Eingriffe oder Massnahmen im Rahmen von Tierversuchen werden in die folgenden vier Belastungskategorien eingeteilt (SG):

Schweregrad 0 – keine Belastung
Schweregrad 1 – leichte Belastung
Schweregrad 2 – mittlere Belastung
Schweregrad 3 – schwere Belastung

Was sind das für Tierversuche, die mit Schweregrad 0 eingestuft werden?
Fast die Hälfte der Versuchstiere wird in Tierversuchen eingesetzt, in denen sie nur mit dem Schweregrad 0 – belastet werden. Sie haben keine Schmerzen, sie leiden nicht, sie werden nicht in Angst versetzt und ihr Allgemeinbefinden wird nicht beeinträchtigt.

Als typische Beispiele für SG0-Versuche können angeführt werden: Blutentnahmen bei domestizierten Tieren (Hund, Kuh) oder tierschutzkonformes Töten von Tieren (Euthanasie) zur Entnahme von Organen ohne vorangehende Behandlung. Zu dieser Kategorie sind oft die Kontrolltiere zu zählen, die in vielen Versuchen keine belastende Behandlung erfahren.

Bei Mastschweinen oder beim Geflügel werden viele Fütterungsversuche durchgeführt, um zu überprüfen, bei welchem Futter sie am besten Gewicht ansetzen.

Wenn aus der Ohrvene eines Kaninchens im Abstand von 14 Tagen je 3 Milliliter Blut entnommen werden, dann geht das auch gerade noch als Tierversuch mit Schweregrad 0 durch.

Bei Labortieren ist Futterentzug bis höchsten 24 Stunden bei einer Ratte mit über 200g Gewicht auch SG 0, sofern die Ratte nachher wieder fressen kann oder tierschutzkonform getötet wird.


Ebenfalls als Tierversuche mit Schweregrad 0 gelten:

  • Testversuche mit verschiedenen Nistmaterialien für Hamster und Gerbils
  • Verhaltensversuche von Ratten in einer angereicherten Umgebung
  • Orientierungsversuche mit Hamstern oder Mäusen in einem Labyrinth.

 Veröffentlicht werden die Angaben zu den Tierversuchen, die nach dem 1. Mai 2014 beendet worden sind (Datum Inkrafttreten von Artikel 20a TSchG).

Die Daten werden regelmässig publiziert und als Excel-Liste zum Download bereitgestellt. Die Liste enthält alle Informationen, die am Ende eines Tierversuchs veröffentlicht werden müssen und kann mit entsprechenden Suchfiltern gezielt abgefragt werden (z. B. Suche nach Tierarten, nach Fachgebiet, Versuchszweck...). 


Tabelle 2022

Unter folgendem Link finden Sie die Liste der Angaben nach Beendigung eines Tierversuchs: