|
In
Tierversuchen dürfen Labornagetiere, Hunde, Katzen, Primaten
und Kaninchen nur eingesetzt werden, wenn sie aus einer anerkannten
Zucht stammen (Art. 59a TSchV).
Die kantonalen Behörden kontrollieren in diesen Betrieben regelmässig
die Einhaltung der Vorschriften über die Haltung und Betreuung
der Tiere (Art.
59b TSchV). Durch diese Massnahmen wird sichergestellt, dass
nur Tiere mit definiertem Gesundheitsstatus und bekannter Vorgeschichte
in Versuchen verwendet werden, während der Einsatz beispielsweise
streunender Hunde oder gestohlener Katzen ausgeschlossen bleibt.
Bei der Herkunft der Tiere wird lediglich unterschieden ob, ein
Tier aus einem Versuch im Vorjahr übernommen wurde, aus einer
anerkannten Versuchstierzucht in der Schweiz stammt oder aus dem
Ausland bezogen wurde. Ausserdem gibt es die Kategorie andere
Herkunft einerseits für Nutztiere, Vögel, Amphibien
und Fische sowie andererseits für Tiere in Feldstudien (Haus-
oder Wildtiere).
Nur relativ wenige Tiere wurden von 2002 ins Berichtsjahr übernommen
(7,5%), wobei einzelne Tierarten, wie Primaten zu mehr als der Hälfte,
Katzen, Hunde und Schafe zu mehr als einem Drittel vom Vorjahr übernommen
werden. Aus registrierten inländischen Zucht- oder Lieferbetrieben
stammten 41% der Tiere und aus ausländischen Betrieben 46%.
Von den 5,5% Tieren mit “andere Herkunft”, sind ein
Drittel Fische, ausserdem Vögel, Nutztiere, Amphibien und Wildnager.
In Feldstudien wurden Medikamente resp. Therapien an Katzen und
Hunden geprüft.
Von Wieder-
oder Mehrfachverwendung spricht man, wenn ein Tier, das bereits
in einem Versuch war, erneut eingesetzt wird, obwohl auch ein anderes,
noch nie in einem Versuch verwendetes Tier eingesetzt werden könnte.
Die Angaben wurden lediglich für Kaninchen, Hunde, Katzen und
Primaten, nicht aber für Labornager oder Nutztiere erhoben.
Generell sind Tiere nur einmal gezählt, auch wenn sie in mehr
als einem Versuch oder mehrmals im gleichen Experiment eingesetzt
wurden. Mehrfachverwendung ist nur bei wenig belastenden Versuchen
zugelassen (Art. 16 Abs. 4 TSchG)
Fast ein Viertel der Primaten wurde in mehr als einem Versuch eingesetzt
(23%). Bei Hunden und Katzen liegt die Wiederverwendungsrate bei
20% und 39%, bei Kaninchen bei 4%.
Die Einteilung der Herkunftskategorien sowie die Definition von
Mehfachverwendung (re-use) entspricht weitgehend dem Bericht der
Multilateralen Konsultation vom 27. November 1992 zum Europäischen
Übereinkommen zum Schutz der für Versuche oder andere
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere.
|
|