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A
abgelehnte Bewilligung: siehe Bewilligung - abgelehnt
andere - Herkunft: siehe Herkunft - andere
andere - Institution: siehe Institution - andere
andere - Verwendungszweck: siehe Verwendungszweck - andere
andere Nager: Generell andere Nagetiere als Maus, Ratte, Meerschweinchen und Hamster: Gerbils, Meriones, etc., in Einzelfällen auch Wildnager.
andere Säuger: Summe von diverse Säuger und Nutztiere
andere Verwendung: siehe Toxikologie - andere Verwendung:
anerkannter Betrieb: siehe Herkunft aus anerkanntem Betrieb in der Schweiz
Auflagen/Bedingungen: Beim Erteilen einer Bewilligung kann die kantonale Behörde den Geltungsbereich gegenüber dem Gesuch einschränken, indem sie beispielsweise die Anzahl zu verwendender Tiere beschränkt, die Anwendung bestimmter Methoden vorschreibt und andere explizit verbietet oder indem sie den Versuchsbeginn von zusätzlichen Abklärungen abhängig macht.
Ausbildung: siehe Verwendungszweck - Lehre und Ausbildung
B
Belastung: siehe Schweregrad
Bewilligung - abgelehnt: durch kantonale Behörde abgelehntes Tierversuchsgesuch. Zu pauschalen Ablehnungen durch die Kantone kommt es eher selten (seit 1992 durchschnittlich 7 pro Jahr), häufiger schränkt die Behörde eine Bewilligung mit Auflagen/Bedingungen teilweise ein.
Bewilligungen - gültige: Anzahl jener Bewilligungen, die zu irgendeinem Zeitpunkt des Kalenderjahres Gültigkeit besassen, ungeachtet, in welchem Jahr sie ausgestellt worden sind.
Bewilligungen - neu erteilte: Anzahl jener Bewilligungen, die während des Kalenderjahres erteilt wurden, ungeachtet dessen, ob sie bereits im Kalenderjahr Gültigkeit erreichten oder erst im Folgejahr.
Bewilligungen mit Auflagen: Bei der Erteilung der Bewilligung macht die kantonale Behörde gegenüber dem ursprünglichen Gesuch bestimmte Auflagen oder Einschränkungen (vgl. Auflagen/Bedingungen).
bewilligungspflichtige Tierversuche: Dies sind jene Tierversuche, die gemäss Artikel 13 des Tierschutzgesetzes einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können. Sie sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken und bedürfen einer Bewilligung durch den Kanton (Art. 13a TSchG), die auf maximal 3 Jahre befristet wird (Art. 61a TSchV).
Bund, Kantone: siehe Institution - Bund, Kantone
BVET-Beschwerde: Gemäss Artikel 26b des Tierschutzgesetzes stehen dem BVET gegen Verfügungen der kantonalen Behörden (beispielsweise Bewilligungen für Tierversuch) die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu. Dies bedeutet, dass das BVET die Tierversuchsbewilligungen prüft und gegebenenfalls kritisiert. In krassen Fällen kann eine Aufhebung oder Neubeurteilung verlangt werden, sei es durch dieselbe oder die nächst höhere Instanz. Das Beschwerdeverfahren ist ein aufwendiges juristisches Verfahren, das nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt (seit 1992 insgesamt 24 Beschwerden). In der überwiegenden Anzahl der Fälle können Beanstandungen mit der kantonalen Behörde besprochen und die Bewilligungen entsprechend modifiziert werden (siehe Auflagen/Bedingungen und BVET-Intervention).
BVET-Intervention: Beim überprüfen der kantonalen Tierversuchsbewilligungen stellt das BVET gelegentlich fest, dass die Unterlagen eine abschliessende Beurteilung des Versuchsvorhabens nicht zulassen. In diesem Fall interveniert das Bundesamt für Veterinärwesen bei den kantonalen Behörden, um präzisere Angaben zum Versuchsablauf anzufordern. In anderen Fällen erscheint die Methodik, die Versuchsdauer oder die geplante Anzahl Tiere als nicht tierschutzkonform und wird deshalb vom BVET beanstandet.
C
D
Diagnostik: siehe Verwendungszweck - Diagnostik
diverse Säuger: umfasst je nach Jahr verschiedenste Säugetierarten: spezielle Labortiere (Opossum, Tupaya, Frettchen etc.) sowie Wildtiere (Spitzmäuse, Fledermäuse, Schalenwild, Raubtiere (Fuchs, Luchs, Dachs, Wildkatze) etc.
E
F
F + E: Forschung und Entwicklung. siehe Verwendungszweck - F + E
Feldstudie: Gegensatz zu Laborstudie. Beispielsweise zoologische Untersuchungen an einer Wildtierart in deren Habitat, oder epidemiologische Studie an Kühen in der Praxis, wobei die Tiere in der Obhut des Halters bleiben.
Forschung: siehe Verwendungszweck - Forschung
für die Schweiz und andere Länder gesetzlich vorgeschrieben: siehe Gesetzlich vorgeschrieben - für Schweiz und andere Länder
G
gesetzlich vorgeschrieben - für Schweiz und andere Länder: [Kategorie von Tabelle 4.7] umfasst Versuche für jene Stoffe/Erzeugnisse, die sowohl in der Schweiz als auch in den meisten anderen Staaten vorgeschrieben sind.
gesetzlich vorgeschrieben - kein Zusammenhang: [Kategorie von Tabelle 4.7] Versuche, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind und gemäss speziellen Richtlinien durchgeführt wurden.
gesetzlich vorgeschrieben - nur für andere Länder: [Kategorie von Tabelle 4.7] umfasst Versuche für jene Erzeugnisse, die exportiert werden und für die das Exportland weitergehende Kontrollen fordert als die Schweiz (z.B: gewisse Impfstoff-Chargen für USA).
gesetzlich vorgeschrieben - nur für die Schweiz: [Kategorie von Tabelle 4.7] umfasst die Qualitätskontrollen für einen Teil jener Vakzinen, die in der Schweiz angewendet werden.
gesetzlich vorgeschrieben: Bevor mit einem neuen Stoff überhaupt gearbeitet werden darf oder ein Präparat in einem Land zum Markt zugelassen wird, müssen aufgrund von Registrierungsvorschriften bestimmte toxikologische Abklärungen und Qualitätskontrollen durchgeführt werden. Verschiedene Staaten haben z.T. unterschiedliche Anforderungen an solche Abklärungen. Harmonisierungsbestrebungen zwischen den Staaten, beispielsweise im Rahmen der EU oder der OECD, haben eine gewisse Vereinheitlichung der Ansprüche gebracht. Ein grosser Teil der toxikologischen Abklärungen für neue Substanzen ist heute weltweit akzeptiert, vorausgesetzt dass sie entsprechend anerkannter Richtlinien durchgeführt worden sind (OECD-Richtlinien, Europ.Phamakopöe, ICH-guidelines etc.).
gültige Bewilligungen: siehe Bewilligungen - gültige
H
Herkunft andere: betrifft alle Nutztiere und nicht Säuger. Diese Tiergruppen fallen nicht unter Artikel 59a und 59b der Tierschutzverordnung. Sie stammen aus dem Freiland, aus der landwirtschaftlichen Praxis, aus spezialisierten Zuchten oder es sind Wildtiere oder Haustiere in Feldstudien.
Herkunft aus anerkanntem Betrieb in der Schweiz: Tiere die aus einer anerkannten resp. registrierten Zucht oder Haltung (gemäss Art. 59a + b TSchV) in der Schweiz stammen
Herkunft aus dem Ausland: Tiere, die aus dem Ausland bezogen wurden. Primaten, Katzen und Hunde ausschliesslich aus anerkannten Betrieben.
Herkunft vom Vorjahr übernommen: Tiere, die bereits im Vorjahr in einem Versuch verwendet wurden. Betrifft insbesondere Primaten, aber auch Nutztiere.
Herkunft: In Tierversuchen dürfen Labornagetiere, Hunde, Katzen, Primaten und Kaninchen eingesetzt werden, wenn sie aus anerkannten Zuchten stammen (Art. 59a TSchV). Die kantonalen Behörden kontrollieren in diesen Betrieben regelmässig die Einhaltung der Vorschriften über die Haltung und Betreuung der Tiere (Art. 59b TSchV. Durch diese Massnahmen wird sichergestellt, dass nur Tiere mit definiertem Gesundheitsstatus und bekannter Vorgeschichte in Versuchen verwendet werden, während der Einsatz beispielsweise streunender Hunde oder gestohlener Katzen ausgeschlossen bleibt.
Bei der Herkunft der Tiere wird lediglich unterschieden ob ein Tier aus einem Versuch im Vorjahr übernommen wurde, aus einer registrierten Versuchstierzucht in der Schweiz stammt, aus dem Ausland bezogen wurde oder eine andere Herkunft hat. Diese Einteilung entspricht weitgehend jener im Bericht der Multilateralen Konsultation vom 27. November 1992 zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche oder andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere.
Herz-Kreislauf: siehe Krankheiten - Herz-Kreislauf
Hochschulen, ETH, Spitäler: siehe Institution - Universität, ETH, Spitäler
I
Industrie: siehe Institution - Industrie
Industrie: siehe Toxikologie - Industrie
Insektenfresser: Gruppe von Säugetieren, die u.a. Fledermäuse, Spitzmäuse, Igel etc. umfasst.
Institution - Bund, Kantone: [Kategorie für Institution] umfasst einerseits die Forschungsanstalten und Prüfstellen des Bundes und andererseits kantonale Institutionen wie kantonale Laboratorien oder höhere Mittelschulen.
Institution - Industrie: [Kategorie für Institution] umfasst die grossen Institute der chemisch-pharmazeutischen Industrie, aber auch einzelne kleine, private Forschungslaboratorien.
Institution - Universität, ETH, Spitäler: [Kategorie für Institution] umfasst Hochschulen (Uni und ETH) inklusive Universitätsspitäler, aber auch andere Spitäler, an denen mittels Tierversuchen geforscht wird.
Institution -andere: [Kategorie für Institution] darunter fallen Museen, Stiftungen, Vereine etc..
J
K
kein Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren: siehe Gesetzlich vorgeschrieben - kein Zusammenhang
kein Zusammenhang mit Krankheiten: siehe Krankheiten - kein Zusammenhang
Kosmetika: siehe Toxikologie - Kosmetika
Krankheiten - beim Tier: [Kategorie von Krankheiten] Versuche, die mit der Erforschung von Krankheiten spezifisch bei Tieren im Zusammenhang stehen.
Krankheiten - Herz-Kreislauf: [Kategorie von Krankheiten] Versuche, die mit der Erforschung von Herz-Kreislauf-Leiden beim Menschen im Zusammenhang stehen.
Krankheiten - kein Zusammenhang: [Kategorie von Krankheiten] Unter dieser Kategorie sind Teile der Grundlagenforschung (die definitionsgemäss keinen direkten Bezug zu einer Krankheit haben) sowie die toxikologischen Abklärungen zusammengefasst.
Krankheiten - Krebs: [Kategorie von Krankheiten] Versuche, die mit der Erforschung von Krebs beim Menschen im Zusammenhang stehen.
Krankheiten - Nerven- und Geistesstörungen beim Menschen: [Kategorie von Krankheiten] In diesem Bereich geht es ausser der Forschung um psychische Störungen wie Depressionen oder Angstzustände, um solche betreffend Beeinträchtigungen des Zentralnervensystems durch Hirnschlag oder Krankheiten wie Alzheimer und Parkinson.
Krankheiten - sonstige Krankheiten beim Menschen: [Kategorie von Krankheiten] In dieser Kategorie sind jene Versuche angesiedelt, die entweder nicht mit Krebs, Herz-Kreislauf oder Nervern- und Gesistesstörungen im Zusammenhang stehen oder diejenigen, die mit mehreren Krankheiten in Verbindung stehen. Versuche, die gleichzeitig menschliche als auch tierliche Krankheiten betreffen, sind ebenfalls in dieser Kategorie gezählt.
Krebs: siehe Krankheiten - Krebs
L
Labornager: Kleine häufig im Labor verwendete Nagetiere (Maus, Ratte, Meerschweinchen, Hamster, Gerbils, etc.)
Landwirtschaft: siehe Toxikologie - Landwirtschaft
Lebensmittel-Zusatzstoffe: siehe Toxikologie - Lebensmittel-Zusatzstoffe
Lehre und Ausbildung: siehe Verwendungszweck - Lehre und Ausbildung
M
Medizin: siehe Toxikologie - Medizin
Mehrfachverwendung: Von Wieder- oder Mehrfachverwendung spricht man, wenn ein Tier, das bereits in einem Versuch war, erneut eingesetzt wird, obwohl auch ein anderes, noch nie in einem Versuch verwendetes Tier eingesetzt werden könnte.
Die Angaben werden lediglich für Kaninchen, Hunde, Katzen und Primaten, nicht aber für Labornager erhoben, Dies entspricht der Vorlage der Europäischen Konvention (Bericht der Multilateralen Konsultation vom 27. November 1992 zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche oder andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere).
Im übrigen sind Tiere, die in mehr als einem Experiment eingesetzt wurden (unter mehreren Bewilligungen), nur einmal gezählt - vorausgesetzt, dass die entsprechende Information verfügbar war.
mit Auflagen: siehe Bewilligungen mit Auflagen
N
Nerven- und Geistesstörungen beim Menschen: siehe Krankheiten - Nerven- und Geistesstörungen beim Menschen
neue Bewilligungen: siehe Bewilligungen neu erteilte
nicht Säuger: umfasst Vögel, Amphibien, Reptilien, Fische, Cephalopoden und Dekapoden.
nichtbewilligungspflichtige Tierversuche sind Versuche, in denen die Tiere nicht belastet werden (Art. 13 TSchG). Der zahlenmässig wichtigste Teil davon ist das Töten von Tieren ohne vorangehende Behandlung für Organ- oder Gewebeentnahme. Ausserdem gehören Verhaltensbeobachtungen oder Fütterungsversuche unter Praxisbedingungen ohne Mangeldiät dazu.
Solche Versuche sind der kantonalen Behörde zu melden und unterstehen der jährlichen Kontrolle durch den Kanton, hingegen unterliegen sie nicht den Kriterien der Unerlässlichkeit (Art. 13a, 13 TSchG).
nur für andere Länder gesetzlich vorgeschrieben: siehe gesetzlich vorgeschrieben - nur für andere Länder
nur für die Schweiz gesetzlich vorgeschrieben: siehe gesetzlich vorgeschrieben - nur für die Schweiz
Nutztiere: umfasst Rinder, Schweine (inkl. Minipigs), Schafe, Ziegen, Pferde und Esel.
O
OECD: Organisation for Economic Co-operation and Development
Oekotoxikologie: [Kategorie für Toxikologie] umfasst die Versuche zur Abklärung oekotoxikologischer Risiken für sämtliche Stoffe, ungeachtet deren späterer Verwendung.
P
Privathaushalt: siehe Toxikologie - Privathaushalt
Q
R
registrierter Betrieb: siehe Herkunft aus anerkanntem Betrieb in der Schweiz
S
Schweregrad: Seit der Statistik für das Jahr 1995 wird die Belastung der Tiere in den Versuchen erfasst und ausgewertet. Im Schweregrad 0 (SG0) sind Eingriffe und Handlungen eingeteilt, die den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden oder schwere Angst zufügen und ihr Allgemeinbefinden nicht erheblich. SG1 bedeutet eine leichtgradige Belastung der Tiere, SG2 eine mittlere und SG3 eine schwere Belastung der Tiere mit schweren Schmerzen, andauerndem Leiden oder erheblicher oder andauernder Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens. Zur Methodik der Einteilung und Erfassung dieser Schweregrade sei auf die Informationsschriften des Bundesamtes verwiesen (BVET 800.116-1.04 für die prospektive Einteilung der Versuche in Schweregrade, BVET 800.116-1.05 für die retrospektive Einteilung).
SG: SG0 - SG3 siehe Schweregrad
sonstige Krankheiten beim Menschen: siehe Krankheiten - Sonstige Krankheiten beim Menschen
T
Tierversuch: Als Tierversuch gemäss Artikel 12 TSchG gilt jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen; ausserdem gilt das Verwenden von Tieren zur experimentellen Verhaltensforschung als Tierversuch.
Toxikologie - andere Verwendung: [Kategorie für Toxikologie] Dazu gehören die Reagenzienherstellung für Rückstandsuntersuchungen sowie die Entwicklung neuer toxikologischer Methoden.
Toxikologie - Industrie: [Kategorie für Toxikologie] umfasst all jene Versuche, die für einen industriellen Gebrauch vorgesehen sind oder deren Verwendungsmöglichkeit noch offen ist (Rohstoffe etc.).
Toxikologie - Kosmetika: [Kategorie für Toxikologie] umfasst all jene Versuche, die in erster Linie für Grundstoffe für Kosmetika oder Toilettenartikel gemacht wurden (Zahnpasta, Sonnenschutzmittel etc.).
Toxikologie - Landwirtschaft: [Kategorie für Toxikologie] umfasst jene Versuche, die für Stoffe durchgeführt werden, die in der Landwirtschaft Verwendung finden (Dünger, Pflanzenschutzmittel etc., nicht aber Tierarzneimittel).
Toxikologie - Lebensmittel-Zusatzstoffe: [Kategorie für Toxikologie] umfasst all jene Versuche, die in erster Linie für Lebensmittel-Zusatzstoffe beim Menschen als uach bei Tieren gemacht wurden (Farbstoffe, Konservierungsmittel, novel food etc.).
Toxikologie - Medizin: [Kategorie für Toxikologie] umfasst all jene Versuche, die für Medikamente oder sonstige Produkte in der Medizin beim Menschen oder Tier gemacht wurden (u.a. Biomaterialien).
Toxikologie - Privathaushalt: [Kategorie für Toxikologie] umfasst all jene Versuche, die für Stoffe gemacht wurden, die in erster Linie für den Privathaushalt gedacht sind (Reinigungsmittel etc.).
Toxikologie: siehe Verwendungszweck - Toxikologie
U
V
Verwendungszweck - andere: [Kategorie für Versuchszweck] Dieser Begriff umfasst die angewandte Forschung im nicht-medizinischen Bereich: Agronomische Studien, Forschung im Zusammenhang mit Naturschutz etc.
Verwendungszweck - Diagnostik: [Kategorie für Versuchszweck] umfasst Versuche zur Diagnostik von Krankheiten. Die Produktion von Antikörpern, die für die Diagnostik benötigt werden, ist in dieser Kategorie inbegriffen.
Verwendungszweck - F + E: [Kategorie für Versuchszweck] Dieser Begriff umfasst die angewandte Forschung in den Bereichen der Human- und Dental- sowie der Tiermedizin. Es handelt sich vorwiegend um die Entdeckung, Entwicklung und Qualitätskontrolle von Arzneimitteln, seltener auch von anderen Produkten oder Geräten in der Medizin.
Verwendungszweck - Forschung: [Kategorie für Versuchszweck] Damit ist die Grundlagenforschung in Medizin und Biologie gemeint.
Verwendungszweck - Lehre und Ausbildung: [Kategorie für Versuchszweck] Tiere werden auch in Lehre und Ausbildung eingesetzt (vgl. Art 14. TSchG), insbesondere zur Ausbildung von Personen, die schwierige Manipulationen am Tier erlernen müssen, als auch fürs Studium (Biologie, Veterinärmedizin, Humanmedizin).
Verwendungszweck - Toxikologie: [Kategorie für Versuchszweck] umfasst alle toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen, die dem Schutz von Mensch, Tier oder Umwelt dienen.
W
Wiederverwendung: siehe Mehrfachverwendung
Wirbellose: Gruppe aller Tiere ausser den Säugetieren, Vögeln, Reptilien, Amphibien und Fischen, d.h. Insekten, Krebse, Schnecken etc. Seit dem 1. Dezember 1991 umfassen die Vorschriften über Tierversuche neben den Wirbeltieren auch zwei Familien der Wirbellosen: Dekapoden und Cephalopoden (vgl. Art. 58 TSchV).
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