Gesetzliche Situation:
Nach der geltenden Tierschutzgesetzgebung ist die Herstellung gentechnisch veränderter Wirbeltiere und ihr Einsatz in Tierversuchen bewilligungspflichtig (Art. 12; Art. 13a TSchG; Art. 60 TSchV). Hingegen sind Zucht und Kreuzung von gentechnisch veränderten Tierlinien (ebenso wie bei der konventionellen Zucht) zur Zeit nicht gesetzlich geregelt.

Diese Lücke wird mit dem neuen Tierschutzgesetz geschlossen werden. Der Vorschlag des Bundesrates wird gegenwärtig im Parlament beraten. Demnach werden gentechnische Eingriffe an Tieren sowie Zucht, Haltung und Verwendung transgener Tiere bewilligungspflichtig. Bei der Bewilligung ist insbesondere die Güterabwägung zwischen dem wissenschaftlichen Nutzen eines Versuchs- oder Zuchtvorhabens einerseits und den möglichen Leiden für die Tiere sowie der Einschränkung ihrer Würde andererseits zu berücksichtigen.


Anzahl gentechnisch veränderte Tiere:
Versuchsprojekte mit gentechnisch veränderten Tieren haben seit 1992 stetig und deutlich zugenommen und erreichten 2003 die Zahl von 351. Die Bewilligungen wurden in den Kantonen Zürich, Bern, Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, St.Gallen, Tessin, Waadt und Genf erteilt. Diese Zahl umfasst sowohl diejenigen Projekte, in deren Rahmen gentechnisch veränderte Tiere zum Einsatz gelangen, als auch jene, die die Herstellung neuer gentechnisch veränderter Linien zum Ziel haben (inkl. Kreuzung bestehender transgener Linien).


Parallel dazu hat in den letzten Jahren auch die Anzahl der in solchen Projekten verwendeten Tiere zugenommen.Die in der Abbildung 3.3 dargestellten Zahlen bedürfen indes einiger methodischer Bemerkungen: Für die Jahre 1992 - 1999 beruhen die Tierzahlen auf den Meldungen über Tierversuche (Art. 63a TSchV). Daraus geht die Gesamtzahl der eingesetzten Tiere hervor, inbegriffen sind sowohl die konventionellen Spender- und Ammentiere, als auch - im Rahmen der Tierversuche - die konventionellen Kontrolltiere. Diese Anzahl hat bis 1999 kontinuierlich auf nahezu 120 000 zugenommen. Seit 1997 wird zusätzlich zu diesen Meldungen die Angabe der Anzahl gentechnisch veränderter Tiere verlangt. Daraus ergibt sich die Anzahl der tatsächlich gentechnisch veränderten Tiere in diesen Projekten viel genauer; für 2003 sind es 63 500 (- 7% gegenüber 2002) (Abb 3.3). Weiterhin unberücksichtigt bleibt die Zahl der durch Vermehrung bestehender gentechnisch veränderter Linien gezüchteten Tiere, da diese züchterischen Massnahmen weder melde- noch bewilligungspflichtig sind.

99.9% der gentechnisch veränderten Tiere sind Mäuse, daneben wurden auch Ratten verwendet. Bei den Mäusen machen die gentechnisch veränderten 17,3% aus, bei den Ratten 0,05%.


Auf eine systematische Auswertung der retrospektiven Schweregrade bei gentechnisch veränderten Versuchstieren wurde verzichtet, da Kontrolltiere und gentechnisch veränderte Tiere in den Versuchsberichten nicht unterschieden sind, und somit nicht auszumachen ist, welche Belastungen durch die Versuchsanordnung und welche durch einen allenfalls veränderten Phänotyp bedingt sind.
Bei der Herstellung einer transgenen Linie werden die Spenderweibchen für Embryonen sowie die vasektomierten Männchen nicht oder kaum belastet (Schweregrad0-1) während die Ammentiere in den Schweregrad2 eingeteilt werden. Nachkommen, bei denen zur Typisierung eine Schwanzspitzenbiopsie durchgeführt wird, werden dem Schweregrad1 zugeteilt.

Anzahl und Belastung gentechnisch veränderter Zuchtlinien:

In den letzten Jahren wurden nicht nur mehr gentechnisch veränderte Tiere eingesetzt sondern auch laufend neue Zuchtlinien hergestellt oder importiert. Aufgrund der spezifischen Meldungen über gentechnisch veränderte Tiere (BVET-800.116-4.05) lassen sich Aussagen über Anzahl sowie Belastung der verschiedenen gentechnisch veränderten Zuchtlinien machen. In den Jahren 1997 bis 2003 wurden in der Schweiz 3900 verschiedene gentechnisch veränderte Mauslinien gehalten sowie einzelne Ratten-, Kaninchen- und Fischlinien.


Fast neun von zehn Zuchtlinien zeigen keine phänotypischen Veränderungen, die auf eine Belastung der Tiere schliessen liesse. Bei 7% muss von einer geringen Belastung (Schweregrad 1) und bei 4% von einer mittelgradigen (Schweregrad 2) ausgegangen werden. Weniger als 1% der Linien gelten als schwer belastet. In den meisten betroffenen Kantonen hat sich mangels gesetzlicher Bestimmungen die Praxis etabliert, dass die kantonale Behörde sofort beizuziehen ist, wenn in einem Betrieb eine belastete Linie hergestellt wurde. Sie entscheidet darüber, ob und allenfalls in welchem Umfang weitergezüchtet oder - gearbeitet werden darf. Gemäss dem Vorschlag zum neuen Tierschutgesetz wird dieser Bereich neu mit einer Bewilligungspflicht geregelt für all jene Institutionen, die gentechnisch veränderte Linien produzieren oder vermehren.