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Gesetzliche Situation:
Nach der geltenden Tierschutzgesetzgebung ist die Herstellung gentechnisch veränderter Wirbeltiere und ihr Einsatz in Tierversuchen bewilligungspflichtig (Art. 12; Art. 13a TSchG; Art. 60 TSchV). Hingegen sind Zucht und Kreuzung von gentechnisch veränderten Tierlinien (ebenso wie bei der konventionellen Zucht) zur Zeit nicht gesetzlich geregelt.
Diese Lücke wird mit dem neuen Tierschutzgesetz geschlossen werden. Der Vorschlag des Bundesrates wird gegenwärtig im Parlament beraten. Demnach werden gentechnische Eingriffe an Tieren sowie Zucht, Haltung und Verwendung transgener Tiere bewilligungspflichtig. Bei der Bewilligung ist insbesondere die Güterabwägung zwischen dem wissenschaftlichen Nutzen eines Versuchs- oder Zuchtvorhabens einerseits und den möglichen Leiden für die Tiere sowie der Einschränkung ihrer Würde andererseits zu berücksichtigen.
Anzahl gentechnisch veränderte Tiere:
Versuchsprojekte mit gentechnisch veränderten Tieren haben
seit 1992 stetig und deutlich zugenommen und erreichten 2003 die
Zahl von 351. Die Bewilligungen wurden in den Kantonen Zürich,
Bern, Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, St.Gallen,
Tessin, Waadt und Genf erteilt. Diese Zahl umfasst sowohl diejenigen
Projekte, in deren Rahmen gentechnisch veränderte Tiere zum
Einsatz gelangen, als auch jene, die die Herstellung neuer gentechnisch
veränderter Linien zum Ziel haben (inkl. Kreuzung bestehender
transgener Linien).
Parallel
dazu hat in den letzten Jahren auch die Anzahl der in solchen Projekten
verwendeten Tiere zugenommen.Die in der Abbildung
3.3 dargestellten Zahlen bedürfen indes einiger methodischer
Bemerkungen: Für die Jahre 1992 - 1999 beruhen die Tierzahlen
auf den Meldungen über Tierversuche (Art. 63a TSchV). Daraus
geht die Gesamtzahl der eingesetzten Tiere hervor, inbegriffen sind
sowohl die konventionellen Spender- und Ammentiere, als auch - im
Rahmen der Tierversuche - die konventionellen Kontrolltiere. Diese
Anzahl hat bis 1999 kontinuierlich auf nahezu 120 000 zugenommen.
Seit 1997 wird zusätzlich zu diesen Meldungen die Angabe der
Anzahl gentechnisch veränderter Tiere verlangt. Daraus ergibt
sich die Anzahl der tatsächlich gentechnisch veränderten
Tiere in diesen Projekten viel genauer; für 2003 sind es 63
500 (- 7% gegenüber 2002) (Abb
3.3). Weiterhin unberücksichtigt bleibt die Zahl der durch
Vermehrung bestehender gentechnisch veränderter Linien gezüchteten
Tiere, da diese züchterischen Massnahmen weder melde- noch
bewilligungspflichtig sind.
99.9% der gentechnisch veränderten Tiere sind Mäuse, daneben
wurden auch Ratten verwendet. Bei den Mäusen machen die gentechnisch
veränderten 17,3% aus, bei den Ratten 0,05%.
Auf eine systematische Auswertung der retrospektiven Schweregrade bei gentechnisch veränderten Versuchstieren wurde verzichtet, da Kontrolltiere und gentechnisch veränderte Tiere in den Versuchsberichten nicht unterschieden sind, und somit nicht auszumachen ist, welche Belastungen durch die Versuchsanordnung und welche durch einen allenfalls veränderten Phänotyp bedingt sind.
Bei der Herstellung einer transgenen Linie werden die Spenderweibchen für Embryonen sowie die vasektomierten Männchen nicht oder kaum belastet (Schweregrad0-1) während die Ammentiere in den Schweregrad2 eingeteilt werden. Nachkommen, bei denen zur Typisierung eine Schwanzspitzenbiopsie durchgeführt wird, werden dem Schweregrad1 zugeteilt.
Anzahl und Belastung gentechnisch veränderter Zuchtlinien:
In den letzten Jahren wurden nicht nur mehr gentechnisch veränderte
Tiere eingesetzt sondern auch laufend neue Zuchtlinien hergestellt
oder importiert. Aufgrund der spezifischen Meldungen über gentechnisch
veränderte Tiere (BVET-800.116-4.05)
lassen sich Aussagen über Anzahl sowie Belastung der verschiedenen
gentechnisch veränderten Zuchtlinien machen. In den Jahren
1997 bis 2003 wurden in der Schweiz 3900 verschiedene gentechnisch
veränderte Mauslinien gehalten sowie einzelne Ratten-, Kaninchen-
und Fischlinien.
Fast neun
von zehn Zuchtlinien zeigen keine phänotypischen Veränderungen,
die auf eine Belastung der Tiere schliessen liesse. Bei 7% muss
von einer geringen Belastung (Schweregrad 1) und bei 4% von einer
mittelgradigen (Schweregrad 2) ausgegangen werden. Weniger als 1%
der Linien gelten als schwer belastet. In den meisten betroffenen
Kantonen hat sich mangels gesetzlicher Bestimmungen die Praxis etabliert,
dass die kantonale Behörde sofort beizuziehen ist, wenn in
einem Betrieb eine belastete Linie hergestellt wurde. Sie entscheidet
darüber, ob und allenfalls in welchem Umfang weitergezüchtet
oder - gearbeitet werden darf. Gemäss dem Vorschlag zum neuen
Tierschutgesetz wird dieser Bereich neu mit einer Bewilligungspflicht
geregelt für all jene Institutionen, die gentechnisch veränderte
Linien produzieren oder vermehren.
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