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In Tierversuchen dürfen Labornagetiere, Hunde, Katzen, Primaten und Kaninchen nur eingesetzt werden, wenn sie aus einer anerkannten Zucht stammen (Art. 59a TSchV). Die kantonalen Behörden kontrollieren in diesen Betrieben regelmässig die Einhaltung der Vorschriften über die Haltung und Betreuung der Tiere (Art. 59b TSchV). Durch diese Massnahmen wird sichergestellt, dass nur Tiere mit definiertem Gesundheitsstatus und bekannter Vorgeschichte in Versuchen verwendet werden, während der Einsatz beispielsweise streunender Hunde oder gestohlener Katzen ausgeschlossen bleibt.
Bei der Herkunft der Tiere wird lediglich unterschieden ob, ein Tier aus einem Versuch im Vorjahr übernommen wurde, aus einer anerkannten Versuchstierzucht in der Schweiz stammt oder aus dem Ausland bezogen wurde. Ausserdem gibt es die Kategorie «andere Herkunft» einerseits für Nutztiere, Vögel, Amphibien und Fische sowie andererseits für Tiere in Feldstudien (Haus- oder Wildtiere).
Nur relativ wenige Tiere wurden von 1998 ins Berichtsjahr übernommen (7,5%). Aus registrierten inländischen Zucht- oder Lieferbetrieben stammten 49% der Tiere (1998: 61%) und aus ausländischen Betrieben 38% (1998: 25%). Die Verschiebung von in- zu ausländischen Quellen gegenüber dem Vorjahr beruht auf dem Wechsel des Lieferanten für über 100 000 Mäuse und Ratten im Kanton Basel-Stadt. Von den 5,2% Tieren mit «anderer Herkunft», sind 44% Fische, 23% Vögel und 12% Nutztiere. In mehreren Feldstudien wurden Medikamente resp. Therapien an Katzen und Hunden geprüft.
Von Wieder-
oder Mehrfachverwendung spricht man, wenn ein Tier, das bereits
in einem Versuch war, erneut eingesetzt wird, obwohl auch ein anderes,
noch nie in einem Versuch verwendetes Tier eingesetzt werden könnte.
Die Angaben wurden lediglich für Kaninchen, Hunde, Katzen und
Primaten, nicht aber für Labornager oder Nutztiere erhoben.
Generell sind Tiere nur einmal gezählt, auch wenn sie in mehr
als einem Versuch oder mehrmals im gleichen Experiment eingesetzt
wurden. Mehrfachverwendung ist nur bei wenig belastenden Versuchen
zugelassen (Art. 16 Abs. 4 TSchG)
Ein grosser Teil der Primaten wurde in mehr als einem Versuch eingesetzt (34%). Bei Hunden und Katzen liegt die Wiederverwendungsrate bei 19% und 22%, bei Kaninchen bei 32% (1998 wurden 1600 Kaninchen irrtümlicherweise nicht in dieser Kategorie gezählt, obwohl sie mehrmals in Pyrogen-Tests eingesetzt worden waren).
Die Einteilung der Herkunftskategorien sowie die Definition von Mehfachverwendung (re-use) entspricht weitgehend dem Bericht der Multilateralen Konsultation vom 27. November 1992 zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche oder andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere.
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