|
A
abgelehnte Bewilligung: siehe
Bewilligung - abgelehnt
andere - Herkunft: siehe Herkunft
- andere
andere - Institution: siehe
Institution - andere
andere - Verwendungszweck: siehe
Verwendungszweck - andere
andere Nager: Generell andere Nagetiere als Maus,
Ratte, Meerschweinchen und Hamster: Gerbils, Meriones,
etc., in Einzelfällen auch Wildnager.
andere Säuger: Summe von
diverse Säuger und
Nutztiere
andere Verwendung: siehe
Toxikologie - andere
Verwendung:
anerkannter Betrieb: siehe
Herkunft aus anerkanntem
Betrieb in der Schweiz
Auflagen/Bedingungen:
Beim Erteilen einer Bewilligung kann die kantonale Behörde
den Geltungsbereich gegenüber dem Gesuch einschränken,
indem sie beispielsweise die Anzahl zu verwendender Tiere beschränkt,
die Anwendung bestimmter Methoden vorschreibt und andere explizit
verbietet oder indem sie den Versuchsbeginn von zusätzlichen
Abklärungen abhängig macht.
Ausbildung: siehe Verwendungszweck
- Lehre und Ausbildung
B
Belastung: siehe Schweregrad
Bewilligung -
abgelehnt: durch kantonale Behörde abgelehntes
Tierversuchsgesuch. Zu pauschalen Ablehnungen durch die Kantone
kommt es eher selten (seit 1992 durchschnittlich 7 pro Jahr), häufiger
schränkt die Behörde eine Bewilligung mit
Auflagen/Bedingungen
teilweise ein.
Bewilligungen - gültige:
Anzahl jener Bewilligungen, die zu irgendeinem Zeitpunkt des
Kalenderjahres Gültigkeit besassen, ungeachtet, in welchem
Jahr sie ausgestellt worden sind.
Bewilligungen - neu
erteilte: Anzahl jener Bewilligungen, die während des
Kalenderjahres erteilt wurden, ungeachtet dessen, ob sie bereits
im Kalenderjahr Gültigkeit erreichten oder erst im Folgejahr.
Bewilligungen mit
Auflagen: Bei der Erteilung der Bewilligung macht die
kantonale Behörde gegenüber dem ursprünglichen
Gesuch bestimmte Auflagen oder Einschränkungen (vgl.
Auflagen/Bedingungen).
bewilligungspflichtige
Tierversuche: Dies sind jene Tierversuche, die gemäss
Artikel 13 des Tierschutzgesetzes einem Tier Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen oder
sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können.
Sie sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken und
bedürfen einer Bewilligung durch den Kanton (Art. 13a TSchG),
die auf maximal 3 Jahre befristet wird (Art. 61a TSchV).
Bund, Kantone: siehe Institution
- Bund, Kantone
BVET-Beschwerde: Gemäss
Artikel 26b des Tierschutzgesetzes stehen dem BVET gegen Verfügungen
der kantonalen Behörden (beispielsweise Bewilligungen für
Tierversuch) die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen
Rechts zu. Dies bedeutet, dass das BVET die
Tierversuchsbewilligungen prüft und gegebenenfalls
kritisiert. In krassen Fällen kann eine Aufhebung oder
Neubeurteilung verlangt werden, sei es durch dieselbe oder die nächst
höhere Instanz. Das Beschwerdeverfahren ist ein aufwendiges
juristisches Verfahren, das nur in Ausnahmefällen zur
Anwendung kommt (seit 1992 insgesamt 24 Beschwerden). In der überwiegenden
Anzahl der Fälle können Beanstandungen mit der
kantonalen Behörde besprochen und die Bewilligungen
entsprechend modifiziert werden (siehe
Auflagen/Bedingungen und
BVET-Intervention).
BVET-Intervention:
Beim überprüfen der kantonalen Tierversuchsbewilligungen
stellt das BVET gelegentlich fest, dass die Unterlagen eine
abschliessende Beurteilung des Versuchsvorhabens nicht zulassen.
In diesem Fall interveniert das Bundesamt für Veterinärwesen
bei den kantonalen Behörden, um präzisere Angaben zum
Versuchsablauf anzufordern. In anderen Fällen erscheint die
Methodik, die Versuchsdauer oder die geplante Anzahl Tiere als
nicht tierschutzkonform und wird deshalb vom BVET beanstandet.
C
D
Diagnostik: siehe Verwendungszweck
- Diagnostik
diverse Säuger:
umfasst je nach Jahr verschiedenste Säugetierarten: spezielle
Labortiere (Opossum, Tupaya, Frettchen etc.) sowie Wildtiere
(Spitzmäuse, Fledermäuse, Schalenwild, Raubtiere (Fuchs,
Luchs, Dachs, Wildkatze) etc.
E
F
F + E: Forschung und Entwicklung. siehe
Verwendungszweck - F + E
Feldstudie: Gegensatz zu
Laborstudie. Beispielsweise zoologische Untersuchungen an einer
Wildtierart in deren Habitat, oder epidemiologische Studie an Kühen
in der Praxis, wobei die Tiere in der Obhut des Halters bleiben.
Forschung: siehe Verwendungszweck
- Forschung
für die Schweiz und andere Länder gesetzlich
vorgeschrieben: siehe Gesetzlich
vorgeschrieben - für Schweiz und andere Länder
G
gesetzlich vorgeschrieben -
für Schweiz und andere Länder: [Kategorie von
Tabelle 4.7] umfasst Versuche für jene Stoffe/Erzeugnisse,
die sowohl in der Schweiz als auch in den meisten anderen Staaten
vorgeschrieben sind.
gesetzlich
vorgeschrieben - kein Zusammenhang: [Kategorie von Tabelle
4.7] Versuche, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind und gemäss
speziellen Richtlinien durchgeführt wurden.
gesetzlich
vorgeschrieben - nur für andere Länder: [Kategorie
von Tabelle 4.7] umfasst Versuche für jene Erzeugnisse, die
exportiert werden und für die das Exportland weitergehende
Kontrollen fordert als die Schweiz (z.B: gewisse Impfstoff-Chargen
für USA).
gesetzlich
vorgeschrieben - nur für die Schweiz: [Kategorie von
Tabelle 4.7] umfasst die Qualitätskontrollen für einen
Teil jener Vakzinen, die in der Schweiz angewendet werden.
gesetzlich vorgeschrieben: Bevor mit einem neuen Stoff überhaupt
gearbeitet werden darf oder ein Präparat in einem Land zum
Markt zugelassen wird, müssen aufgrund von
Registrierungsvorschriften bestimmte toxikologische Abklärungen
und Qualitätskontrollen durchgeführt werden.
Verschiedene Staaten haben z.T. unterschiedliche Anforderungen an
solche Abklärungen. Harmonisierungsbestrebungen zwischen den
Staaten, beispielsweise im Rahmen der EU oder der OECD, haben eine
gewisse Vereinheitlichung der Ansprüche gebracht. Ein grosser
Teil der toxikologischen Abklärungen für neue Substanzen
ist heute weltweit akzeptiert, vorausgesetzt dass sie entsprechend
anerkannter Richtlinien durchgeführt worden sind (OECD-Richtlinien,
Europ.Phamakopöe,
ICH-guidelines
etc.).
gültige Bewilligungen: siehe
Bewilligungen - gültige
H
Herkunft andere:
betrifft alle Nutztiere und
nicht Säuger. Diese
Tiergruppen fallen nicht unter Artikel 59a und 59b der
Tierschutzverordnung. Sie stammen aus dem Freiland, aus der
landwirtschaftlichen Praxis, aus spezialisierten Zuchten oder es
sind Wildtiere oder Haustiere in Feldstudien.
Herkunft aus
anerkanntem Betrieb in der Schweiz: Tiere die aus einer
anerkannten resp. registrierten Zucht oder Haltung (gemäss
Art. 59a + b TSchV) in der Schweiz stammen
Herkunft aus dem Ausland: Tiere, die aus dem
Ausland bezogen wurden. Primaten, Katzen und Hunde ausschliesslich
aus anerkannten Betrieben.
Herkunft vom Vorjahr übernommen: Tiere, die
bereits im Vorjahr in einem Versuch verwendet wurden. Betrifft
insbesondere Primaten, aber auch Nutztiere.
Herkunft: In Tierversuchen dürfen Labornagetiere,
Hunde, Katzen, Primaten und Kaninchen eingesetzt werden, wenn sie
aus anerkannten Zuchten stammen (Art. 59a
TSchV).
Die kantonalen Behörden kontrollieren in diesen Betrieben
regelmässig die Einhaltung der Vorschriften über die
Haltung und Betreuung der Tiere (Art. 59b TSchV. Durch diese
Massnahmen wird sichergestellt, dass nur Tiere mit definiertem
Gesundheitsstatus und bekannter Vorgeschichte in Versuchen
verwendet werden, während der Einsatz beispielsweise
streunender Hunde oder gestohlener Katzen ausgeschlossen bleibt.
Bei der Herkunft der Tiere wird lediglich unterschieden ob ein
Tier aus einem Versuch im Vorjahr übernommen wurde, aus einer
registrierten Versuchstierzucht in der Schweiz stammt, aus dem
Ausland bezogen wurde oder eine andere Herkunft hat. Diese
Einteilung entspricht weitgehend jener im Bericht der
Multilateralen Konsultation vom 27. November 1992 zum Europäischen
Übereinkommen zum Schutz der für Versuche oder andere
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere.
Herz-Kreislauf: siehe Krankheiten
- Herz-Kreislauf
Hochschulen, ETH, Spitäler: siehe
Institution - Universität,
ETH, Spitäler
I
Industrie: siehe Institution
- Industrie
Industrie: siehe Toxikologie
- Industrie
Insektenfresser: Gruppe von Säugetieren, die u.a.
Fledermäuse, Spitzmäuse, Igel etc. umfasst.
Institution - Bund,
Kantone: [Kategorie für Institution] umfasst einerseits
die Forschungsanstalten und Prüfstellen des Bundes und
andererseits kantonale Institutionen wie kantonale Laboratorien
oder höhere Mittelschulen.
Institution -
Industrie: [Kategorie für Institution] umfasst die
grossen Institute der chemisch-pharmazeutischen Industrie, aber
auch einzelne kleine, private Forschungslaboratorien.
Institution - Universität,
ETH, Spitäler: [Kategorie für Institution] umfasst
Hochschulen (Uni und ETH) inklusive Universitätsspitäler,
aber auch andere Spitäler, an denen mittels Tierversuchen
geforscht wird.
Institution -andere:
[Kategorie für Institution] darunter fallen Museen,
Stiftungen, Vereine etc..
J
K
kein Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren:
siehe Gesetzlich
vorgeschrieben - kein Zusammenhang
kein Zusammenhang mit Krankheiten: siehe
Krankheiten - kein
Zusammenhang
Kosmetika: siehe Toxikologie
- Kosmetika
Krankheiten - beim Tier: [Kategorie von Krankheiten]
Versuche, die mit der Erforschung von Krankheiten spezifisch bei
Tieren im Zusammenhang stehen.
Krankheiten -
Herz-Kreislauf: [Kategorie von Krankheiten] Versuche, die mit
der Erforschung von Herz-Kreislauf-Leiden beim Menschen im
Zusammenhang stehen.
Krankheiten - kein
Zusammenhang: [Kategorie von Krankheiten] Unter dieser
Kategorie sind Teile der Grundlagenforschung (die definitionsgemäss
keinen direkten Bezug zu einer Krankheit haben) sowie die
toxikologischen Abklärungen zusammengefasst.
Krankheiten - Krebs:
[Kategorie von Krankheiten] Versuche, die mit der Erforschung von
Krebs beim Menschen im Zusammenhang stehen.
Krankheiten - Nerven-
und Geistesstörungen beim Menschen: [Kategorie von
Krankheiten] In diesem Bereich geht es ausser der Forschung um
psychische Störungen wie Depressionen oder Angstzustände,
um solche betreffend Beeinträchtigungen des
Zentralnervensystems durch Hirnschlag oder Krankheiten wie
Alzheimer und Parkinson.
Krankheiten - sonstige
Krankheiten beim Menschen: [Kategorie von Krankheiten] In
dieser Kategorie sind jene Versuche angesiedelt, die entweder
nicht mit Krebs, Herz-Kreislauf oder Nervern- und Gesistesstörungen
im Zusammenhang stehen oder diejenigen, die mit mehreren
Krankheiten in Verbindung stehen. Versuche, die gleichzeitig
menschliche als auch tierliche Krankheiten betreffen, sind
ebenfalls in dieser Kategorie gezählt.
Krebs: siehe Krankheiten
- Krebs
L
Labornager: Kleine häufig im Labor verwendete Nagetiere
(Maus, Ratte, Meerschweinchen, Hamster, Gerbils, etc.)
Landwirtschaft: siehe Toxikologie
- Landwirtschaft
Lebensmittel-Zusatzstoffe: siehe
Toxikologie -
Lebensmittel-Zusatzstoffe
Lehre und Ausbildung: siehe
Verwendungszweck - Lehre
und Ausbildung
M
Medizin: siehe Toxikologie
- Medizin
Mehrfachverwendung: Von
Wieder- oder Mehrfachverwendung spricht man, wenn ein Tier, das
bereits in einem Versuch war, erneut eingesetzt wird, obwohl auch
ein anderes, noch nie in einem Versuch verwendetes Tier eingesetzt
werden könnte.
Die Angaben werden lediglich für Kaninchen, Hunde, Katzen und Primaten,
nicht aber für Labornager erhoben, Dies entspricht der Vorlage der
Europäischen
Konvention (Bericht der Multilateralen Konsultation vom 27.
November 1992 zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für
Versuche oder andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere).
Im übrigen sind Tiere, die in mehr als einem Experiment
eingesetzt wurden (unter mehreren Bewilligungen), nur einmal gezählt
- vorausgesetzt, dass die entsprechende Information verfügbar
war.
mit Auflagen: siehe Bewilligungen
mit Auflagen
N
Nerven- und
Geistesstörungen beim Menschen: siehe Krankheiten
- Nerven- und Geistesstörungen beim Menschen
neue Bewilligungen: siehe
Bewilligungen neu
erteilte
nicht Säuger:
umfasst Vögel, Amphibien, Reptilien, Fische, Cephalopoden und
Dekapoden.
nichtbewilligungspflichtige
Tierversuche sind Versuche, in denen die Tiere nicht belastet
werden (Art. 13
TSchG).
Der zahlenmässig wichtigste Teil davon ist das Töten von
Tieren ohne vorangehende Behandlung für Organ- oder
Gewebeentnahme. Ausserdem gehören Verhaltensbeobachtungen
oder Fütterungsversuche unter Praxisbedingungen ohne Mangeldiät
dazu.
Solche Versuche sind der kantonalen Behörde zu melden und
unterstehen der jährlichen Kontrolle durch den Kanton,
hingegen unterliegen sie nicht den Kriterien der Unerlässlichkeit
(Art. 13a, 13 TSchG).
nur für andere Länder gesetzlich vorgeschrieben:
siehe gesetzlich
vorgeschrieben - nur für andere Länder
nur für die Schweiz gesetzlich vorgeschrieben: siehe
gesetzlich vorgeschrieben -
nur für die Schweiz
Nutztiere: umfasst
Rinder, Schweine (inkl. Minipigs), Schafe, Ziegen, Pferde und
Esel.
O
OECD: Organisation
for Economic Co-operation and Development
Oekotoxikologie: [Kategorie für Toxikologie] umfasst
die Versuche zur Abklärung oekotoxikologischer Risiken für
sämtliche Stoffe, ungeachtet deren späterer Verwendung.
P
Privathaushalt: siehe Toxikologie
- Privathaushalt
Q
R
registrierter Betrieb: siehe Herkunft
aus anerkanntem Betrieb in der Schweiz
S
Schweregrad: Seit der Statistik für
das Jahr 1995 wird die Belastung der Tiere in den Versuchen
erfasst und ausgewertet. Im Schweregrad 0 (SG0)
sind Eingriffe und Handlungen eingeteilt, die den Tieren keine
Schmerzen, Leiden oder Schäden oder schwere Angst zufügen
und ihr Allgemeinbefinden nicht erheblich. SG1
bedeutet eine leichtgradige Belastung der Tiere, SG2
eine mittlere und SG3 eine schwere Belastung
der Tiere mit schweren Schmerzen, andauerndem Leiden oder
erheblicher oder andauernder Beeinträchtigung des
Allgemeinbefindens. Zur Methodik der Einteilung und Erfassung
dieser Schweregrade sei auf die Informationsschriften des
Bundesamtes verwiesen (BVET
800.116-1.04 für die prospektive Einteilung der
Versuche in Schweregrade,
BVET
800.116-1.05 für die retrospektive Einteilung).
SG: SG0 - SG3 siehe Schweregrad
sonstige Krankheiten beim
Menschen: siehe Krankheiten
- Sonstige Krankheiten beim Menschen
T
Tierversuch: Als Tierversuch gemäss Artikel 12
TSchG
gilt jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit
dem Ziel, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen,
Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen
oder die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen;
ausserdem gilt das Verwenden von Tieren zur experimentellen
Verhaltensforschung als Tierversuch.
Toxikologie - andere
Verwendung: [Kategorie für Toxikologie] Dazu gehören
die Reagenzienherstellung für Rückstandsuntersuchungen
sowie die Entwicklung neuer toxikologischer Methoden.
Toxikologie -
Industrie: [Kategorie für Toxikologie] umfasst all jene
Versuche, die für einen industriellen Gebrauch vorgesehen
sind oder deren Verwendungsmöglichkeit noch offen ist
(Rohstoffe etc.).
Toxikologie - Kosmetika:
[Kategorie für Toxikologie] umfasst all jene Versuche, die in
erster Linie für Grundstoffe für Kosmetika oder
Toilettenartikel gemacht wurden (Zahnpasta, Sonnenschutzmittel
etc.).
Toxikologie -
Landwirtschaft: [Kategorie für Toxikologie] umfasst jene
Versuche, die für Stoffe durchgeführt werden, die in der
Landwirtschaft Verwendung finden (Dünger,
Pflanzenschutzmittel etc., nicht aber Tierarzneimittel).
Toxikologie -
Lebensmittel-Zusatzstoffe: [Kategorie für Toxikologie]
umfasst all jene Versuche, die in erster Linie für
Lebensmittel-Zusatzstoffe beim Menschen als uach bei Tieren
gemacht wurden (Farbstoffe, Konservierungsmittel, novel food
etc.).
Toxikologie - Medizin:
[Kategorie für Toxikologie] umfasst all jene Versuche, die für
Medikamente oder sonstige Produkte in der Medizin beim Menschen
oder Tier gemacht wurden (u.a. Biomaterialien).
Toxikologie -
Privathaushalt: [Kategorie für Toxikologie] umfasst all
jene Versuche, die für Stoffe gemacht wurden, die in erster
Linie für den Privathaushalt gedacht sind (Reinigungsmittel
etc.).
Toxikologie: siehe Verwendungszweck
- Toxikologie
U
V
Verwendungszweck - andere: [Kategorie für Versuchszweck]
Dieser Begriff umfasst die angewandte Forschung im
nicht-medizinischen Bereich: Agronomische Studien, Forschung im
Zusammenhang mit Naturschutz etc.
Verwendungszweck
- Diagno stik: [Kategorie für Versuchszweck] umfasst
Versuche zur Diagnostik von Krankheiten. Die Produktion von Antikörpern,
die für die Diagnostik benötigt werden, ist in dieser
Kategorie inbegriffen.
Verwendungszweck
- F + E: [Kategorie für Versuchszweck] Dieser Begriff
umfasst die angewandte Forschung in den Bereichen der Human- und
Dental- sowie der Tiermedizin. Es handelt sich vorwiegend um die
Entdeckung, Entwicklung und Qualitätskontrolle von
Arzneimitteln, seltener auch von anderen Produkten oder Geräten
in der Medizin.
Verwendungszweck
- Forschung: [Kategorie für Versuchszweck] Damit ist die
Grundlagenforschung in Medizin und Biologie gemeint.
Verwendungszweck
- Lehre und Ausbildung: [Kategorie für Versuchszweck]
Tiere werden auch in Lehre und Ausbildung eingesetzt (vgl. Art 14.
TSchG), insbesondere zur Ausbildung von Personen, die schwierige
Manipulationen am Tier erlernen müssen, als auch fürs
Studium (Biologie, Veterinärmedizin, Humanmedizin).
Verwendungszweck -
Toxikologie: [Kategorie für Versuchszweck] umfasst alle
toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen, die
dem Schutz von Mensch, Tier oder Umwelt dienen.
W
Wiederverwendung: siehe Mehrfachverwendung
Wirbellose: Gruppe
aller Tiere ausser den Säugetieren, Vögeln, Reptilien,
Amphibien und Fischen, d.h. Insekten, Krebse, Schnecken etc. Seit
dem 1. Dezember 1991 umfassen die Vorschriften über
Tierversuche neben den Wirbeltieren auch zwei Familien der Wirbellosen:
Dekapoden und Cephalopoden (vgl. Art. 58 TSchV).
X
Y
Z
|
|