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Gesetzliche Situation:
Nach der geltenden Tierschutzgesetzgebung ist die Herstellung gentechnisch
veränderter Wirbeltiere und ihr Einsatz in Tierversuchen
bewilligungspflichtig (Art. 12; Art. 13a TSchG; Art.
60 TSchV).
Hingegen sind Zucht und Kreuzung von gentechnisch veränderten Tierlinien
(ebenso wie bei der konventionellen Zucht) gesetzlich nicht geregelt.
Diese Lücke ist mit dem neuen Tierschutzgesetz geschlossen worden, wobei
der Bundesrat dessen in Kraft treten erst noch festsetzen muss. Demnach
werden gentechnische Eingriffe an Tieren sowie Zucht, Haltung und
Verwendung transgener Tiere bewilligungspflichtig. Bei der Bewilligung ist
insbesondere die Güterabwägung zwischen dem wissenschaftlichen Nutzen eines
Versuchs- oder Zuchtvorhabens einerseits und den möglichen Leiden für die
Tiere sowie der Einschränkung ihrer Würde andererseits zu berücksichtigen.
Anzahl gentechnisch veränderte Tiere:
Versuchsprojekte mit gentechnisch veränderten Tieren haben seit 1992 stetig
und deutlich zugenommen und erreichten 2005 die Zahl von 601. Die
Bewilligungen sind in den Kantonen Zürich, Bern, Freiburg, Basel-Stadt,
Basel-Landschaft, St.Gallen, Tessin, Waadt und Genf gültig. Diese Zahl
umfasst sowohl diejenigen Projekte, in deren Rahmen gentechnisch veränderte
Tiere zum Einsatz gelangen, als auch jene, die die Herstellung neuer
gentechnisch veränderter Linien zum Ziel haben (inkl. Kreuzung bestehender
transgener Linien).
Parallel dazu hat in den letzten Jahren
auch die Anzahl der in solchen Projekten verwendeten Tiere zugenommen. Die
in der Abbildung 3.3 dargestellten
Zahlen bedürfen indes einiger methodischer Bemerkungen: Für die Jahre 1992
- 1999 beruhen die Tierzahlen auf den Meldungen über Tierversuche (Art. 63a
TSchV). Daraus geht die Gesamtzahl der eingesetzten Tiere hervor,
inbegriffen sind sowohl die konventionellen Spender- und Ammentiere, als
auch - im Rahmen der Tierversuche - die konventionellen Kontrolltiere.
Diese Anzahl hat bis 1999 kontinuierlich auf nahezu 120 000 zugenommen.
Seit 1997 wird zusätzlich zu diesen Meldungen die Angabe der Anzahl
gentechnisch veränderter Tiere verlangt. Daraus ergibt sich die Anzahl der
tatsächlich gentechnisch veränderten Tiere in diesen Projekten viel
genauer; für 2005 sind es 94 000 (+16% gegenüber 2004) (Abb 3.3). Weiterhin unberücksichtigt
bleibt die Zahl der durch Vermehrung bestehender gentechnisch veränderter
Linien gezüchteten Tiere, da diese züchterischen Massnahmen weder melde-
noch bewilligungspflichtig sind.
99,8% der gentechnisch veränderten Tiere sind Mäuse, daneben wurden auch
Ratten verwendet. Bei den Mäusen machen die gentechnisch veränderten 22%
aus, bei den Ratten 0,1%.
Auf eine systematische Auswertung der retrospektiven
Schweregrade bei gentechnisch veränderten Versuchstieren wurde verzichtet,
da Kontrolltiere und gentechnisch veränderte Tiere in den Versuchsberichten
nicht unterschieden sind, und somit nicht auszumachen ist, welche
Belastungen durch die Versuchsanordnung und welche durch einen allenfalls
veränderten Phänotyp bedingt sind.
Bei der Herstellung einer transgenen Linie werden die Spenderweibchen für
Embryonen sowie die vasektomierten Männchen nicht oder kaum belastet (Schweregrad0-1)
während die Ammentiere in den Schweregrad2 eingeteilt werden. Nachkommen,
bei denen zur Typisierung eine Schwanzspitzenbiopsie durchgeführt wird,
werden dem Schweregrad1 zugeteilt.
Anzahl und Belastung gentechnisch veränderter Zuchtlinien:
In den letzten Jahren wurden nicht nur mehr gentechnisch veränderte Tiere
eingesetzt sondern auch laufend neue Zuchtlinien hergestellt oder
importiert. Aufgrund der spezifischen Meldungen über gentechnisch
veränderte Tiere (BVET-800.116-4.05) lassen sich Aussagen über Anzahl
sowie Belastung der verschiedenen gentechnisch veränderten Zuchtlinien
machen. In den Jahren 1997 bis 2004 wurden in der Schweiz 5000 verschiedene
gentechnisch veränderte Mauslinien gehalten sowie einzelne Ratten-,
Kaninchen- und Fischlinien.
Neun von zehn Zuchtlinien zeigen keine
phänotypischen Veränderungen, die auf eine Belastung der Tiere schliessen
liesse. Bei 7% muss von einer geringen Belastung (Schweregrad 1) und bei 4%
von einer mittelgradigen (Schweregrad 2) ausgegangen werden. Als schwer
belastet gelten 1% der Linien. In den meisten betroffenen Kantonen hat sich
vor in Kraft treten der neuen gesetzlichen Bestimmungen bereits die Praxis
etabliert, dass die kantonale Behörde sofort beizuziehen ist, wenn in einem
Betrieb eine belastete Linie hergestellt wurde. Sie entscheidet darüber, ob
und allenfalls in welchem Umfang weitergezüchtet oder - gearbeitet werden
darf.
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