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Die dargestellten Kategorien entsprechen jenen des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere.
Bestimmte toxikologische Abklärungen und Qualitätskontrollen müssen aufgrund von Registrierungsvorschriften durchgeführt werden, bevor mit einem Stoff überhaupt gearbeitet werden darf oder ein Präparat zum Markt zugelassen wird. Verschiedene Staaten haben z.T. unterschiedliche Anforderungen an solche Abklärungen. Harmonisierungsbestrebungen zwischen den Staaten, beispielsweise im Rahmen der EU oder der OECD, haben eine gewisse Vereinheitlichung der Ansprüche gebracht. Ein grosser Teil der toxikologischen Abklärungen für neue Substanzen ist heute weltweit akzeptiert. Die Tabelle zeigt, welcher Anteil der Tierversuche im Zusammenhang mit gesetzlichen Vorschriften weltweit steht und welche Versuche lediglich für die Schweiz, respektive nur für andere Staaten vorgeschrieben sind. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Versuche umfassen einerseits die toxikologischen Abklärungen für verschiedenste Substanzen sowie die Unbedenklichkeits- und Teile der Wirksamkeitsprüfungen von Medikamenten, Impfstoffen etc.
Mehr als drei Viertel der Versuche in der Schweiz standen nicht
mit gesetzlichen Vorschriften in Zusammenhang. Nur für die
Schweiz vorgeschrieben waren lediglich 0,3% der Versuche. Es handelte
sich dabei um die Qualitätskontrolle für einen Teil jener
Vakzine, die in der Schweiz angewendet wird (Veterinärbereich).
Die Versuche, die nur im Ausland (USA, Japan), nicht aber in der
Schweiz gefordert waren, machten 0,1 aus.
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